Künstliche Befruchtung
Aktualisiert am: 30.05.2006
Was zahlt der Fonds?
Das IVF-Fonds-Gesetz ist seit 1. Jänner 2000 in Kraft. Für viele Paare besteht seitdem die Hoffnung, dass die hohen Kosten einer künstlichen Befruchtung zum Großteil bezahlt werden. Doch nicht alle ungewollt Kinderlosen haben auch tatsächlich Anspruch auf die Kostenerstattung.
Wer in einem repromedizinischen Institut landet, hat meistens einen langen, mühevollen Weg hinter sich. Mit einer Unzahl an Befunden und einer Portion Unsicherheit finden sich die Paare schließlich dort, wo Kinder professionell gezeugt werden, wenn es auf natürlichem Weg nicht klappen will. Die Entscheidung für eine künstliche Befruchtung fällt niemandem leicht. Unfruchtbarkeit ist nach wie vor ein Tabu, und der Weg aus der Krise ist oft mit Hürden, Rückschlägen und vor allem langen Geduldsproben gepflastert.
Geld, Geld, Geld
In erster Linie musste man bisher allerdings eine Stange Geld mitbringen. Das hat sich mit dem neuen In-Vitro-Fertilisation-Fondsgesetz (IVF-Fonds-Gesetz) geändert. Die öffentliche Hand übernimmt 70 Prozent der IVF-Kosten, allerdings nur unter streng geregelten Voraussetzungen. Der 30-prozentige Selbstbehalt liegt bei rund 500 Euro pro Versuch. Die Medikamentenkosten werden ebenfalls zu 70 Prozent von der Krankenkasse erstattet. Hier liegt der Selbstbehalt bei 250 Euro pro Versuch. Aber nicht jeder, der keine Kinder bekommen kann, ist auch anspruchsberechtigt.
Wer hat Anspruch?
Generell gilt, das bei Frauen eine Unfruchtbarkeit auf Grund von Eileiterstörungen, Endiometrose und polyzystisches Ovarsyndrom vorhanden sein muss. Sie darf beim ersten IVF-Versuch nicht älter als 40 Jahre alt sein. Beim Mann muss eine stark verminderte Fruchtbarkeit bestehen, er darf nicht älter als 50 Jahre bei Beginn der Behandlung sein.
Endometriose ist eine Erkrankung, bei der es zu einer Ablagerung von Gebärmuterschleimhaut auf Organen und Geweben außerhalb der Gebärmutter kommt und die in der Folge häufig zu Unfruchtbarkeit führt. Das polyzystische Ovarsyndrom ist Ursache einer ovariellen (eierstockbedingten) Sterilität. Auf Grund von Störungen beim Wachstum der Eibläschen entwickeln sich Zysten in den Eierstöcken. Damit verbunden sind hormonelle Störungen.
Anspruch auf die Kostenerstattung haben Frauen nur dann, wenn die Eileiterstörung durch "bildhafte Verfahren" (Röntgen etc.) oder Operationen (Lataroskopie, d. h. Eileiterdiagnose mittels Kamerasonde) eindeutig belegt ist. Ist etwa ein Eileiter verschlossen und die Funktionstüchtigkeit des anderen nicht klar ersichtlich, ist die Kostenübernahme unwahrscheinlich. Auch wenn die Frau in erster Linie hormonelle und keine organischen Probleme hat, wird der Fonds nicht zahlen.
Beim Mann dient das Spermiogramm, also die Analyse der Samenqualität im Labor, als Beweis seiner Unfruchtbarkeit. Nach den IVF-Fonds-Bestimmungen müssen zwei Spermiogramme, die mindestens einen Monat auseinander liegen, die reduzierte Fruchtbarkeit belegen. Wenn die Spermienzahl unter 10 Millionen pro Milliliter liegt oder wenn die Anzahl der schnell beweglichen Spermien weniger als 10 Prozent der Gesamtspermienzahl ausmacht oder aber wenn schnell und langsam bewegliche Samenzellen zusammen genommen weniger als 20 Prozent der Gesamtspermien ausmachen, gilt der Mann als unfruchtbar und kann auf die Gelder des Fonds zurückgreifen. Männer, die keine so stark reduzierte Samenqualität haben, aber dennoch anscheinend keine Kinder zeugen können, haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Auch wenn beim Mann Hormonstörungen und keine organischen Schäden vorliegen, gibt es kein Geld.
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