Sucht

Aktualisiert am: 30.05.2006

Rechtslage in Österreich

In allen Kulturen wird der Konsum bestimmter Rauschmittel in irgendeiner Form reglementiert. In Österreich wird durch das Suchtmittelgesetz geregelt, welche Substanzen als Suchtmittel gelten und daher entsprechenden Beschränkungen unterliegen.

Als Suchtmittel gelten in Österreich neben den Suchtgiften auch die so genannten "psychotropen Stoffe", zu denen insbesondere die in Form von Tranquilizern, Schlafmitteln oder zentralen Muskelrelaxantien eingesetzten Arzneimittel auf Benzodiazepinbasis (deren bekanntester Vertreter das Valium ist) zählen. Grundsätzlich gilt, dass Suchtmittel dem medizinischen, veterinärmedizinischen und wissenschaftlichen Einsatz vorbehalten sind.

Im Übrigen sind Erwerb, Besitz, Erzeugung, Ein- und Ausfuhr und Weitergabe (inklusive Handel) von Suchtmitteln verboten und durchwegs mit gerichtlicher Strafe bedroht. Der widerrechtliche, also außerhalb des medizinischen Einsatzes erfolgte Konsum von Suchtmitteln ist nicht direkt unter Strafe gestellt, sondern durch die Regelungen über den Erwerb bzw. Besitz indirekt erfasst.
Besonders hohe Strafen sieht das Gesetz für die Erzeugung, die Ein- und Ausfuhr oder das Inverkehrsetzen (Weitergabe, Handel) von großen Mengen Suchtgift vor.

Therapie statt Strafe

Bestrafung und Kontrolle allein fördern aber weder die Einsicht noch können sie eine Behandlung Suchtkranker ersetzen. Die Erwartung, dass strenge Strafen das Problem des Drogenmissbrauchs und der Folgekriminalität einschränken können, erweist sich überall auf der Welt als trügerisch.
Der Gesetzgeber trägt dem Rechnung, indem er bei Haftstrafen, die einen gewissen Rahmen nicht überschreiten, dem Richter die Möglichkeit gibt, die unbedingt ausgesprochene Haftstrafe für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen (§ 39 SMG). In diesem Zeitraum kann sich der Suchtkranke den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterziehen. Es kann sich dabei um ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztliche Behandlung einschließlich Entzugs- oder Substitutionsbehandlung, aber auch um klinisch-psychologische Beratung und Betreuung handeln.
Ist die gesundheitsbezogene Maßnahme erfolgreich, so kann das Gericht die unbedingte Haftstrafe in eine bedingte umwandeln, so dass der Suchtkranken keine Haft mehr "absitzen" muss.

Jugendliches Probierverhalten kann glimpflich ausgehen

Bei leichteren Drogendelikten, etwa im Falle des Erwerbes oder Besitzes einer geringen Menge von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch, aber auch bei leichteren durch Drogenabhängige in Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftaten, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, von der Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder einer gerichtlichen Bestrafung mit allen Konsequenzen Abstand zu nehmen. Der Staatsanwalt oder das Gericht kann die Anzeige vorläufig zurücklegen bzw. das Strafverfahren vorläufig einstellen und dies erforderlichenfalls davon abhängig machen, dass sich der Beschuldigte bereit erklärt, sich innerhalb einer Probezeit von zwei Jahren den erwähnten gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen (§ 35, 37 SMG).
Sofern es inder Probezeit zu keiner neuerlichen Straffälligkeit nach dem Suchtmittelgesetz kommt und sich der Betreffende nicht beharrlich der Behandlung oder Betreuung entzieht, wird die Anzeige endgültig zurückgelegt oder das Strafverfahren eingestellt. Dies ist besonders sinnvoll im Falle jugendlichen Probierverhaltens, das so keine Vorstrafe zur Folge haben muss.
Diese Sonderbehandlungen, die unter dem Motto "Therapie statt Strafe" stehen, gelten für Suchtmitteldealer (insbesondere für den Straßenhandel) nur dann, wenn sie selbst drogenabhängig sind und durch den Handel ihre Sucht finanzieren.

Quellen:
"Zum Thema Sucht - Betroffene und deren Angehörige", herausgegeben vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen. Wien 2000. Autorin: Dr. Renate Brosch, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeutin.

Tätigkeitsprofil der Drogenambulanz 1998/1999, Universitätsklinik für Psychiatrie, Klinische Abteilung für Allgemeine Psychiatrie, AKH Wien


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