Elternkarenz & Elternteilzeit

Autorin: Mag. Beatrix Aigner-Köfinger

Aktualisiert am: 14.03.2005

Elternkarenz

Die Elternkarenz stellt unselbständig erwerbstätige Mütter und Väter von ihrer Arbeit frei, um sich nach Ablauf der Mutterschutzfrist der Kinderbetreuung widmen zu können. Im Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz sind zwei Möglichkeiten vorgesehen: die gänzliche Freistellung von der Arbeit (Karenz) oder die Reduktion der Arbeitsleistung (Elternteilzeit).

Anspruch auf Elternkarenz haben Arbeitnehmer/innen, Heimarbeiter/innen, Beamt/innen und Vertragsbedienstete. Frauen und Männer können die Karenz einzeln oder abwechselnd in Anspruch nehmen, wobei der Elternteil, der Karenz beansprucht, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben muss. Für Adoptiv- und Pflegeeltern gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen.

Die Karenz beginnt im Anschluss an die Schutzfrist nach der Geburt und endet mit dem zweiten Geburtstag des Kindes. Den Eltern steht es zudem offen, sich bei bei der Karenz zweimal abzuwechseln - bei einer Mindestdauer eines Teils von drei Monaten.

Das Arbeitsverhältnis bleibt während der Karenz aufrecht. Die Freistellung zählt dann nicht als Dienstzeit, sondern als neutrale Zeit. An die Stelle von Lohn bzw. Gehalt, die nicht ausbezahlt werden, tritt das Kinderbetreuungsgeld.

Für die Anmeldung der Karenz beim Arbeitgeber gelten unterschiedliche Meldefristen, am besten in schriftlicher Form: Mütter sollten ihren Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Mutterschutzes informieren, ob und wann sie in Karenz gehen wollen. Väter müssen spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes die gewünschte Karenzzeit anmelden. Das ist wichtig, denn bei verspäteter Anmeldung muss der Arbeitgeber den Karenzwunsch nicht berücksichtigen und bei Nichterscheinen am Arbeitsplatz droht die Entlassung.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz ist bis zum 1. Geburtstag nach den Mutterschutzbestimmungen geregelt, danach kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, wenn das Arbeits- und Sozialgericht zugestimmt hat.

Verschiedene Arten der Elternkarenz:

  • Vollkarenz: ein Elternteil lässt sich gegen Entfall der Bezüge von der Arbeit freistellen.
  • Teilung der Karenz zwischen Kindesmutter und Kindesvater
  • Aufgeschobene Karenz: Eltern können sich einen Teil der Elternkarenz aufheben und zu einem späteren Zeitpunkt (bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes) in Anspruch nehmen.
  • Verhinderungskarenz: bei einem "unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis" (unvorhergesehene Schwierigkeiten, Todesfall, Krankheit, kein gemeinsamer Haushalt), das den Elternteil in Karenz betrifft, kann der andere Elternteil einspringen.
  • Teilzeitkarenz bzw. Elternteilzeit: Blättern Sie bitte weiter!


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